Wes Brot ich ess, des Lied ich sing

Seit April gilt für uns Normalbürger das neue "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" mit dem Zweck Steuersünder bzw. Sozialbetrüger ausfindig zu machen. Damit haben Finanz- und Sozialämter das Recht bekommen, jederzeit bei allen Bürgern zu überprüfen, ob und wie viele Konten sie haben. Nach Ansicht einiger Parlamentarier, zu denen auch der CDU-Politiker Friedrich Merz (er hat elf Nebenjobs) gehört, verletzen jedoch ihre neuen Transparenzregeln zur Offenlegung der Parlamentariergehälter die im Grundgesetz garantierte Freiheit des Abgeordneten. Die rot-grüne Bundesregierung hatte das Gesetz noch im Sommer 2005 beschlossen. Alle 614 Abgeordneten müssen demnach Bundestagspräsident Norbert Lammert melden, welche Nebenjobs sie haben und was sie verdienen.
Hier haben sich nun neun Kläger (fast nur Rechtsanwälte) parteiübergreifend zur Verfassungsklage entschlossen. Entscheidend zum Ausgang der Verfahrens wird wohl doch die Grundhaltung der Richter sein. Richter Herbert Landau, der weiß dass es in Deutschland keine höhere Anerkennung als den Neid gibt, schließt von sich auf andere und unterstellt der Bevölkerung einen generalisierten Neidkomplex. Dieser würde auf Berufstätige lähmend wirken und dem Parlamentarierposten entgegenstehen. Das zentrale Argument der Kläger ist: Das Gesetz gefährde die angeblich vielfältige Zusammensetzung des Bundestags. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass der überwiegende Teil der Parlamentarier Juristen oder Akademiker (Lehrer) sind. Unternehmer sind nur im mittleren Maße vertreten, Handwerker und Arbeiter unwesentlich. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Heinrich Leonhard Kolb knüpft hier an und sagt: „Es geht darum, ob wir ein Parlament aus Berufspolitikern und Funktionären haben oder ob es auch Personen gibt, die neben dem Mandat ein weiteres Standbein besitzen.“ Zum Thema Berufspolitiker fällt mir ein, dass ich persönlich lieber von einem Berufsanwalt beraten oder einem Berufsarzt behandelt werde. Ferner gilt seine Sorge dem Mittelständler der sich nicht mehr für den Bundestag bewirbt. Ob er darüber hinaus befürchtet so stattdessen von einem Unterständler abgelöst zu werden, welcher Gott, bewahre dann wirklich Sozialpolitik anstrebt, wird nicht klar.
Das freie Mandat wurde durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 im Grundgesetz verankert. In den modernen demokratischen Verfassungen bedeutet er, dass die Abgeordneten nur ihrem Gewissen unterworfen sind und keinen speziellen Weisungen zu folgen haben. Fraglich ob zur Zeit des Inkrafttretens absehbar war, dass zukünftige Politiker seinen eigentlichen Sinn so zweckentfremden. Mit dem Verweis auf das Gewissen wird dem Abgeordneten ein ethisches und soziales Bewusstsein, eine Reife unterstellt. Fehlt ein solches, kann der Abgeordnete sich natürlich nicht auf dasselbe berufen. Diese Abwesenheit eines Gewissens oder eines ethischen Kodex ,der nicht mit dem Berufskodex des Anwalts zu verwechseln ist,wird besonders deutlich, wenn Abgeordnete ihre persönlichen Interessen mit Hilfe ihrer besseren Möglichkeiten und Privilegien durchsetzen.
Wer ein reines Gewissen hat braucht das Licht der Öffentlichkeit nicht scheuen, ist eine Einstellung die von eben diesen Politikern in anderen politischen Fragen durchaus vertreten wird.
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